Satzung

Satzung des Fördervereins der 62. Grundschule Friedrich Schiller
(geänderte Fassung vom 26.01.2021)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der  Verein  führt  den  Namen:  „Förderverein  der  62.  Grundschule  Friedrich  Schiller e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der  Verein  ist  als  Körperschaft  selbstlos  tätig.  Er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie eigenwirtschaftliche,  sondern  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke im  Sinne  des  Abschnitts  „Steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabenordnung.  Die Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  2. Diese  Zwecke  bestehen  in  der  Förderung  der  62.  Grundschule  und  ihrer  Kinder  in ideeller, materieller und organisatorischer Hinsicht.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.
  2. Beitrittsanträge  sind  formlos  schriftlich  an  den  Vorstand  zu  richten,  der  über  die Aufnahme  entscheidet.  Lehnt  der  Vorstand  die  Aufnahme  ab,  so  können  sich  die Betroffenen an die Mitgliedersammlung wenden, welche dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  3. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule  oder  den  Verein  verdient  gemacht  haben.  Über  die  Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • a) durch den Tod, Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
    • b) durch den freiwilligen Austritt des Mitglieds aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand,
    • c) durch Ausschluss des Mitglieds.
  5. Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Verzug der Beitragszahlungen von mehr als drei Monaten nach vorheriger Erinnerung erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, aus Spenden und Zuwendungen sowie aus Erlösen von Tombolas oder ähnlichen Veranstaltungen.
  2. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen  sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfung für das Kalenderjahr 2010 erfolgt gemeinsam mit der Kassenprüfung für das Kalenderjahr 2011.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • a) der geschäftsführende Vorstand
    • b) der erweiterte Vorstand
    • c) die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • a) dem/der Vorsitzenden
    • b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) dem/der Schatzmeister/in
    • Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der/die Vorsitzende berechtigt, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/sie leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können die fehlenden Mitglieder vom übrigen Vorstand bis zum regulären Ablauf der Amtszeit bestimmt werden.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sechs Beisitzer/n/innen. Er beschließt über die Vergabe der Mittel.
  4. Im erweiterten Vorstand sollten Eltern und Lehrer vertreten sein.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per Mail einzuladen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • a) Wahl des Vorstandes
    • b) Wahl von zwei Kassenprüfer/n/innen
    • c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    • d) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
    • e) Entlastung des Vorstandes
    • f) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
    • g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Vereinsauflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die 62. Grundschule, die es unmittelbar, vollständig und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu
  3. verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am 02.09.2010 in Kraft.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden einzutragen.
  3. Der Verein beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung.

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